Arbeitsverweigerung ist im Arbeitsrecht die rechtswidrige Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer. Die Rechtspflicht zur Arbeitsleistung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht durch Festlegung des Arbeitsinhalts erfolgt dann durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Ob ein Fall der Arbeitsverweigerung vorliegt, kann demnach aus einem Vergleich der vertraglich geschuldeten mit der vom Arbeitgeber konkret verlangten und vom Arbeitnehmer verweigerten Arbeitsleistung festgestellt werden. Maßgeblich ist insoweit, ob sich die vom Arbeitgeber verlangte Arbeitsleistung im Rahmen der durch den Arbeitsvertrag bestimmten Grenzen hält und, wenn es sich um eine Weisung nach Maßgabe des Direktionsrechts handelt, diese den Anforderungen des § 315 BGB genügt, also billigem Ermessen entspricht.[1] Da der Arbeitsvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, lebt die Arbeitspflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung täglich wieder auf (Fixschuld). Liegen Fälle der Arbeitsunfähigkeit vor (beispielsweise Krankheit), ist der Arbeitnehmer temporär von seiner Arbeitspflicht entbunden. Eine Arbeitsverweigerung liegt auch dann nicht vor, wenn es eine sonstige Befreiung von der Arbeitspflicht gibt.
Eine Arbeitsleistung muss nur dann vom Arbeitnehmer nicht mehr erbracht werden, wenn das Arbeitsverhältnis in seiner Grundlage verändert wird, was nur mit einer Änderungskündigung herbeigeführt werden könnte. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers endet, wo die dem Arbeitnehmer übertragene Aufgabe diesem unzumutbar wird. Wenn beispielsweise der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen für diesen völlig berufsfremden und unzumutbaren Arbeitsinhalt zuweist, so ist dies nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Ist der Arbeitnehmer berechtigt, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber unter Überschreitung des Direktionsrechts nach Art, Zeit und Ort zuweist, liegt keine Arbeitsverweigerung vor.[2] Dann braucht der Arbeitnehmer diese Aufgabe nicht auszuführen und kann ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung ausüben. In derartigen Fällen sieht sich der Arbeitnehmer jedoch dem Rechtsrisiko gegenüber, dass ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung objektiv nicht vorhanden ist und er deshalb gegen das Weisungsrecht seines Arbeitgebers verstößt.