Die Eheurkunde ist in Deutschland der Beweis für die Eheschließung (§ 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG). Sie gehört wie die Lebenspartnerschaftsurkunde zu den Personenstandsurkunden.
Das Personenstandsrechtsreformgesetz löste zum 1. Januar 2009 die bisherigen Personenstandsbücher durch elektronische Personenstandsregister ab. Seitdem wird kein Heiratsbuch mehr geführt, sondern ein Eheregister, aus dem Eheurkunden ausgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 15, § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 57 PStG). Die Bezeichnung Heiratsurkunde kennt das Personenstandsgesetz nicht mehr.
Im Geltungsbereich des PStG der DDR vom 4. Dezember 1981[1] wurde die Heiratsurkunde seit dem 1. Januar 1982 als Eheurkunde bezeichnet.