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Mehrarbeit

Mehrarbeit, auch Überstunden oder Plusstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, Kollektivvertrag bzw. Gesamtarbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz.[1]

Unter dem in Deutschland häufig in diesem Sinne verwendeten Begriff „Mehrarbeit“ verstehen Arbeitsrechtler jedoch meist Arbeitszeit, die über die gesetzlich maximale regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche (§ 3 ArbZG) hinausgeht.[2]

Bei Beamten wird in Deutschland von Mehrarbeit, in Österreich von Mehrdienstleistung[3] gesprochen, wenn sie die im Beamtenrecht festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten. Gibt es keine besondere Regelung zur Mehrarbeit, ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten; Ausnahmen ergeben sich aus der Treuepflicht bei Notfallarbeiten. Bei hochbezahlten leitenden Angestellten wird aufgrund der Höhe ihrer Vergütung in der Regel davon ausgegangen, dass sie bei Bedarf auch Überstunden leisten müssen.

Wird die vereinbarte Arbeitszeit unterschritten (als Gegenteil von Mehrarbeit), wird von Minderarbeit,[4] auch Minderstunden[5] oder Minusstunden,[6] gesprochen.

  1. in Deutschland zum Beispiel § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG
  2. z. B. Artikel "Überstunden, Mehrarbeit" im Handbuch Arbeitsrecht von Hensche Anwälte (online)
  3. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 49
  4. Arbeitszeit: Mehr- und Minderarbeit. Basel-Stadt, archiviert vom Original; abgerufen am 7. Juli 2013.
  5. Informationen des Lehrerhauptpersonalrates 01/2007. Verband Bildung und Erziehung – Landesverband Sachsen-Anhalt, 2007, abgerufen am 7. Juli 2013.
  6. Lohnansprüche können nur mit Minusstunden verrechnet werden, wenn der Arbeitnehmer einem Arbeitszeitkonto zugestimmt hat. www.hensche.de, 17. März 2012, abgerufen am 7. Juli 2013.

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