Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten.[1][2] Gegensatz sind die Rechtsobjekte (Sachen und Immaterialgüter). Das Rechtssubjekt ist ein grundlegendes Rechtsinstitut aller Rechtstheorien, weil sie an Rechtssubjekte, als Träger der Rechte, anknüpfen müssen.[3] Dabei konzentrieren sie sich auf die sogenannte natürliche Person, den Menschen; doch ist nicht jedes Rechtssubjekt eine natürliche Person. Neben natürlichen Personen gibt es auch Vereinigungen oder Zweckvermögen, denen die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit zuerkennt; insb. die juristischen Personen.
Die Rechtsfähigkeit, also die von der Rechtsordnung zuerkannte Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, ist für das Rechtssubjekt konstitutiv: Wer nicht rechtsfähig ist, kann nicht Träger von Rechten und Pflichten und damit nicht Rechtssubjekt sein.[4]
Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit durch eigene Handlung Rechtsfolgen herbeizuführen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen. Ob und wie ein Rechtssubjekt rechtlich handelt, bestimmt es im Rahmen der Privatautonomie selbst. Im Recht geht es stets nur um solche Rechtshandlungen, deren Auswirkungen auch andere Rechtssubjekte als den Handelnden betreffen können.[5]
Das deutsche BGB verwendet den allgemeinen Begriff des Rechtssubjekts nicht. Der erste Abschnitt des ersten Buches des BGB trägt die Überschrift „Personen“. Dessen erster Titel (§§ 1–14) wiederum heißt „Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer“, der zweite (§§ 21–89) „Juristische Personen“. Es teilt also die Gruppe der Personen, eine Untergruppe der Rechtssubjekte, ein in die natürlichen Personen und die juristischen Personen.[6]
Das BGB regelt die wesentlichen privatrechtlichen Beziehungen der Rechtssubjekte[7] in den §§ 1–89 BGB oder der Rechtsobjekte (§§ 90–103 BGB). Die Rechtsordnung ermöglicht den Rechtssubjekten in bestimmten Grenzen die eigenverantwortliche Gestaltung (→ Privatautonomie) ihrer Rechtsverhältnisse, deren Instrument das Rechtsgeschäft darstellt.[8]