Schutzhaft war in der Zeit des Nationalsozialismus ein Instrument der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und polizeilichen planmäßigen Überwachung. Das Recht auf persönliche Freiheit (Artikel 114 der Weimarer Verfassung) war durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung) am 28. Februar 1933 durch den Reichspräsidenten Paul von Hindenburg ausgesetzt worden. Gegen die polizeiliche Haftanordnung waren keine Einwendungen möglich, etwa im Wege der Haftprüfung.