Vertragsfreiheit

Die in Deutschland nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1][2] als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge abzuschließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.

Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung vor Erpressung ist durch § 253 StGB strafbewehrt.[3] Ferner kann bei einer durch Drohung oder Täuschung erwirkten Willenserklärung die Anfechtung erklärt werden.[4]

  1. BVerfGE 8, 274 – siehe dort Absatzrandnummer 212
  2. BVerfGE 95, 267 – s. dort Absatzrandnummer 142
  3. Urteil des Reichsgerichts, RGSt 21, 114
  4. § 123 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html Abgerufen am 22.4.21

Vertragsfreiheit

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