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A priori

Der Terminus a priori (mittellateinisch a ‚von … her‘ und prius ‚das vordere, frühere, erste [von zweien]‘) wurde in der scholastischen Philosophie als Übersetzung der aristotelischen Unterscheidung zwischen „proteron“ und „hysteron“ verwendet (Bedingung und Bedingtes).[1] Der Ausdruck tritt von dort im 16. Jahrhundert als Syntagma in die deutsche Fachsprache ein.[2]

In der neueren Philosophie bezeichnet der Ausdruck eine erkenntnistheoretische Eigenschaft an Urteilen: Urteile a priori können ohne Basis der Erfahrung (Empirie) gefällt werden, sie sind Bedingungen der Erfahrung oder aus diesen abgeleitet. Im Gegensatz dazu stehen Urteile a posteriori. Im Allgemeinen gelten alle analytischen Urteile als a priori. Ihre urteilstheoretische Bedeutung haben die Begriffe a priori und a posteriori seit Mitte des 17. Jahrhunderts, spätestens aber seit Immanuel Kant.

Von der neueren Verwendung abgeleitet bezeichnet apriorisches Wissen ein Wissen, das von Erfahrung unabhängig ist (siehe Apriorismus). Im Unterschied dazu steht empirisches oder erfahrungsabhängiges Wissen, das insbesondere durch eigene sinnliche Wahrnehmung gewonnen wurde. Alltagssprachlich und in verschiedenen fachsprachlichen Zusammenhängen werden daher Sachverhalte, die bereits mit der Annahme bestimmter Bedingungen „von vornherein“ festliegen, als a priori bezeichnet.

  1. Vgl. H. Scherpers: A priori/a posteriori, I. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Bd. 1, S. 462–467.
  2. Vergleiche dazu Hans Schulz, Otto Basler, Gerhard Strauss (Hrsg.): Deutsches Fremdwörterbuch. Bd. 2: Antinomie-Azur. Walter de Gruyter, Berlin 1996, ISBN 3-11-014816-1, S. 133ff.

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