Die Abberufung (englisch dismissal) ist der einseitig ausgesprochene Entzug eines Amtes, eines Auftrages oder einer Stellung durch einen hierzu befugte Person oder Institution. Pendant sind die Berufung (Amt), Bestellung oder Ernennung. Die Abberufung greift in eine laufende Tätigkeit oder Aufgabe des Abberufenen ein, die regulär nur durch Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung, Pensionierung oder Rücktritt beendet werden kann. Der Rechtsbegriff Abberufung betrifft insbesondere Amtsträger, Liquidatoren, Organmitglieder oder Wirtschaftsprüfer. Anlass für die Abberufung muss meist ein wichtiger Grund sein. Ein wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem abberufenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.