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Abordnung

Abordnung ist in Deutschland ein Begriff des Dienstrechts und des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst. Für Beamte und Richter ist Abordnung die vorübergehende vollständige oder teilweise Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle (§ 27 Abs. 1 BBG; § 14 Abs. 1 BeamtStG). Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte) ist eine Abordnung definiert als Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 TVöD und TV-L).[1] Bei Soldaten ist die Kommandierung das analoge Rechtsinstitut zur Abordnung.[2] Die Versetzung der Beamten der Länder und Kommunen ohne Dienstherrnwechsel ist in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt (z. B. § 24 LBG NRW).

  1. In § 4 Abs. 1 TV-H wie folgt definiert: „Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.“
  2. Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) – P II 1 – Az 16-26-04/4 – zuletzt geändert durch Erl. vom 9. 6. 2009 (VMBl. S. 86). beck-online, 9. Juni 2009, abgerufen am 9. Dezember 2018.

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