Ein altrechtlicher Verein ist ein Verein, der Rechtsfähigkeit besitzt und nicht im Vereinsregister eingetragen ist, weil er bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 bestand. Einige altrechtliche Vereine verwenden freiwillig den Zusatz „a. V.“ als Abkürzung für „altrechtlicher Verein“, „anerkannter Verein“ oder „r. V.“ für „rechtsfähiger Verein“.