Amtspflicht bezeichnet in Deutschland die Pflicht einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Person (Beamter, Soldat, Richter) gegenüber einem Dritten, die sich aus seinem Amt bzw. seiner Rechtsstellung dem Dritten gegenüber ergibt sowie die Pflichten von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. Mitglieder der Verfassungsorgane). Weiterhin werden auch die Pflichten von Notaren, Notarassessoren und Mitgliedern eines Anwaltsgerichtes als Amtspflichten bezeichnet. Die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn sind hingegen Dienstpflichten.