Anfangsverdacht ist eine der Verdachtsstufen bei der Strafverfolgung in Deutschland. Es kann auch vom (einfachen) Verdacht gesprochen werden. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts sind die Strafverfolgungsbehörden zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet. Der Anfangsverdacht ist abzugrenzen vom hinreichenden (§ 170, § 203 StPO) sowie vom dringenden Tatverdacht (vgl. etwa § 112 Abs. 1 StPO).