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Annexion

Eine Annexion oder Annektierung (von lateinisch annectere ‚anknüpfen, anbinden‘; selten auch als Annektion bezeichnet) ist die erzwungene (und einseitige)[1] endgültige Eingliederung eines bis dahin unter fremder Gebietshoheit stehenden Territoriums in eine andere geopolitische Einheit. Eine Annexion ist völkerrechtswidrig und daher unwirksam. Sie geht rechtlich über die Okkupation (Besatzungsverwaltung) hinaus, da auf dem (ehemals) fremden Territorium die eigene Gebietshoheit effektiv ausgeübt und es mit dem Erwerb der territorialen Souveränität über ein besetztes Gebiet de jure dem eigenen Staatsgebiet einverleibt wird. Die Okkupation geht der Annexion in der Regel voraus.[2]

Der Tatbestand der Annexion war in der Vergangenheit Bestandteil des geltenden Völkergewohnheitsrechts und zog deswegen regelmäßig einen gültigen Gebietserwerbstitel nach sich. Erst im 20. Jahrhundert wurde die Annexion ausdrücklich verboten. Bis 1945 wurden nichtkriegerische Annexionen allerdings nicht schon eo ipso als völkerrechtswidrig angesehen, wenn auch sich im partikulären Völkervertragsrecht bereits weitgehende Einschränkungen fanden.[3]

  1. Siehe die engere und weitere Definition.
  2. Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Band I/1, 2. Auflage, de Gruyter, Berlin/New York 1989, ISBN 3-11-005809-X, S. 355 ff.; Knut Ipsen, Völkerrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl., München 1999, S. 260, Rn. 36.
  3. So Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08552-3, S. 67, 81 ff.

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