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Assoziierungsabkommen

Als Assoziierungsabkommen (auch Assoziationsabkommen) werden völkerrechtliche Verträge bezeichnet, bei denen sich der Vertragspartner an eine zwischennationale oder supranationale Gemeinschaft bindet, jedoch nicht (Voll-)Mitglied der Gemeinschaft wird.[1] Dem assoziierten Partner werden dabei Rechte und Pflichten eingeräumt.

Assoziierungsabkommen sind allgemein in der Handelspolitik üblich.

  1. Europäische Kommission – Erweiterung – Assoziierungsabkommen. ec.europa.eu, archiviert vom Original am 23. August 2010; abgerufen am 11. Oktober 2009.

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