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Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die von einem anderen, dem Auftraggeber, im Rahmen eines Auftrags ein Geschäft zur unentgeltlichen Besorgung übernimmt. Das Gesetz spricht in den §§ 662 ff. BGB vom Beauftragten.

Die Hauptvertragspflicht des Beauftragten besteht in der Besorgung des ihm übertragenen Geschäfts. Die Besorgung hat er mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und im Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen. Die Ablehnung eines Auftrags hat ihm der Beauftragte gemäß § 663 BGB anzuzeigen. Zwar übt der Beauftragte die Geschäftsbesorgung selbständig und eigenverantwortlich aus, gleichwohl hat er Weisungen des Auftraggebers zu befolgen und im Falle von Abweichungen bei der Durchführung klarzustellen (§ 665 BGB). Weiterhin treffen ihn Rechnungslegungspflichten (§ 666 BGB), die Herausgabe des Erlangten (§ 667 BGB) und gegebenenfalls Verzinsungspflichten (§ 668 BGB). Andererseits darf er vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) und dazu auch Vorschüsse (§ 669 BGB) verlangen.

Schließt der Auftragnehmer – im Rahmen der grundsätzlichen Unübertragbarkeit der Geschäftsbesorgung im Sinne des §§ 664 (Hintergrund: persönliches Vertrauensverhältnis) – mit einem Dritten einen Vertrag dergestalt, dass dieser sich zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung oder eines Teiles davon verpflichtet, so nennt man diesen Dritten Unterauftragnehmer.


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