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B-Ware

Als B-Ware,[1] auch Ware zweiter Wahl[1] (kurz zweite Ware[2] oder Zweitware) genannt, werden im Gegensatz zur A-Ware (erste Wahl) und C-Ware (dritte Wahl) Verkaufsartikel bezeichnet, die aus dem normalen Vertrieb eines Händlers herausfallen und zum Sonderpreis angeboten werden, dabei aber neu beziehungsweise neuwertig und voll funktionsfähig sind.[3] Die Einschränkung der Gewährleistung bei B-Ware auf ein Jahr ist in Deutschland unzulässig.[4]

  1. a b B-Ware – Glossareintrag bei Fabrikverkauf-outlet-store.de; Stand: 12. Februar 2012
  2. Gewerblicher Widerruf@1@2Vorlage:Toter Link/michael.nitsche-itservice.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. – ein Blog-Artikel, vom 22. März 2010
  3. TEST, 12/2023
  4. onlinehaendler-news.de: Einschränkung der Gewährleistungsfrist für „B-Ware“ zulässig?

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