Als Besitzwille[1] wird der natürliche Wille (lat. animus, d. h. hier also die Sinngerichtetheit) einer Person bezeichnet, die Herrschaft über eine Sache[2] zu erlangen und auszuüben.[3]
Kommt der Besitz mehreren Personen gleichermaßen zu, entsteht Mitbesitz. Die bloße Mitbenützung einer Sache begründet keinen Mitbesitz, wenn die mitbenützende Person anstelle eigenen Besitzwillens den Alleinbesitz oder Mitbesitz anderer anerkennt.[4]
- ↑ In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird teilweise in einen Besitzbegründungswillen (§ 854 BGB) und einen Besitzaufgabewillen (§ 856 BGB) differenziert.
- ↑ Im Sinne des BGB und des schweizerischen ZGB können Sachen in der Regel nur körperliche Sachen sein oder solche, die der Gesetzgeber den körperlichen Sachen gleichgestellt hat (z. B. bestimmte Rechte); Im Sinne des österreichischen ABGB und des liechtensteinischen ABGB und PGR können Sachen auch unkörperliche Sachen (Rechte) sein und daran Besitz begründet werden.
- ↑ Jörg Neuner: Natürlicher und freier Wille. Eine Studie zum Bürgerlichen Recht. AcP 2018, S. 1 ff., 21. PDF.
- ↑ Klaus Vieweg, Sigrid Lorz: Sachenrecht. Verlag Franz Vahlen GmbH, 2021, ISBN 978-3-8006-6616-4, § 2 Rn. 10, doi:10.15358/9783800666164 (beck-elibrary.de [abgerufen am 21. März 2022]).