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Biostoffverordnung

Basisdaten
Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
Kurztitel: Biostoffverordnung
Abkürzung: BioStoffV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Arbeitsschutzgesetz
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 805-3-13
Ursprüngliche Fassung vom: 27. Januar 1999
(BGBl. I S. 50)
Inkrafttreten am: 1. April 1999
Letzte Neufassung vom: 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2514)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
16. Juli 2013
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 21. Juli 2021
(BGBl. I S. 3115)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2021
(Art. 4 VO vom 21. Juli 2021)
Weblink: Text der BioStoffV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) ist eine Verordnung zum Schutz von Arbeitnehmern bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Die Biostoffverordnung wurde erstmals 1999 erlassen und diente der Umsetzung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates der Europäischen Union vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

Die Biostoffverordnung wurde seitdem mehrfach geändert: Im Jahr 2004, um die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 umzusetzen. In den Jahren 2008 und 2013 gab es weitere Änderungen. Die Neufassung von 2013 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor.

In der Neufassung von 2013 wurde darüber hinaus der Aufbau der Verordnung geändert, sie ist nun in Abschnitte gegliedert. Die Grundpflichten des Arbeitgebers, die sich aus dem allgemeinen Arbeitsschutz ergeben, werden besonders erwähnt und an mehreren Stellen wird betont, dass bei den Beschäftigten ein Sicherheitsbewusstsein geschaffen werden soll. Auch die Trennung in Tätigkeiten mit sowie ohne Schutzstufenzuordnung ist eine Neuerung.


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