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Carsharing

Elektro-Ladestation des weltweit größten Carsharing-Anbieters Zipcar in San Francisco
Das 2020 in Deutschland eingeführte Zusatzzeichen 1024-21: „Carsharingfahrzeuge frei“

Der deutsche Gesetzgeber versteht unter Carsharing [ˈkaː(ɺ)ˌʃeəɺɪŋ] (englisch car „Auto“, to share „teilen“; auf Deutsch etwa: „Autoteilen“ oder „Gemeinschaftsauto“) die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Automobile auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung.[1]

Carsharing ist gewissermaßen Autovermietung im Abonnement, wodurch ein Vertragsabschluss für die jeweilige Nutzung nicht mehr erforderlich ist, sondern nur eine Reservierung. Anders als konventionelle Autovermietungen ist damit ein kurzzeitiges, auch minutenweises Anmieten von Fahrzeugen möglich. Die Nutzung der Fahrzeuge wird dabei über einen die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife abgerechnet.[1] Das Autoteilen unter Nachbarn und Bekannten bzw. über Vermittlungsplattformen fällt unter den Begriff Privates Carsharing.

  1. a b § 2 Nr. 1 des Carsharinggesetzes.

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