Die Eigenverwaltung ist laut den §§ 270 ff. der deutschen Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolvenzverwalter in eigener Sache.
Die Eigenverwaltung gehörte zu den wesentlichen Neuerungen der 1999 in Kraft getretenen InsO von 1994. Seit einer Änderung der Insolvenzordnung im Jahre 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) findet diese besondere Form des Insolvenzverfahrens deutlich häufiger Anwendung.[1] Gerade in mittleren und großen Insolvenzfällen hat die Eigenverwaltung inzwischen ihren festen Platz in der deutschen Insolvenz- und Sanierungspraxis gefunden.[2] Einen Sonderfall der (vorläufigen) Eigenverwaltung stellt hierbei das in § 270d InsO geregelte Schutzschirmverfahren dar.
Der Sinn der Eigenverwaltung ist die Nutzung des vorhandenen unternehmerischen Know-hows bei der Sanierung, sofern sich das insolvente Unternehmen bzw. dessen Geschäftsführung nicht vor der Insolvenz durch Missmanagement diskreditiert hat. Regulatives Vorbild der Eigenverwaltung ist das US-amerikanische Sanierungs- oder Reorganisationsverfahren Chapter 11.[3]