Die Elektronische Gesundheitsakte (eGA) oder elektronische Patientenakte (ePA), englisch electronic health record oder electronic patient record, ist eine Datenbank, in der die individuelle Anamnese, Behandlungsdaten, Medikamente, Allergien und weitere Gesundheitsdaten der Krankenversicherten sektor- und fallübergreifend, landesweit einheitlich gespeichert werden können. Die eGA ist in den deutschsprachigen Ländern ein zentraler Pfeiler der von Industrie und Gesundheitsbehörden verfolgten E-Health-Konzepte. Sie ist eine Ausprägungsform der elektronischen Akte. Insbesondere der Gesundheitsdatenschutz ist dabei von Bedeutung.
Ärzte, Zahnärzte, Apotheken und Pflegeeinrichtungen sollen sie bei Bedarf überall und ohne Zeitverlust abrufen können, sofern der Patient, der die alleinige Verfügungsgewalt über seine Akte hat, dem zustimmt.[1] Die Daten können je nach Modell zentral oder dezentral gespeichert werden. Die Teilnahme ist (laut Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 2021) für alle Akteure freiwillig. Patienten sollen selbst über den Umfang und die Dauer der Speicherung entscheiden dürfen.[2]
Die Ausgestaltung der landesweiten Systeme soll gesetzlich geregelt werden. Als Zugangsschlüssel sollen die von den Krankenkassen ausgegebenen Krankenversicherungskarten (E-Card in Österreich, eGK in Deutschland und in der Schweiz) und die Heilberufsausweise (HBA) dienen. Das Ziel der Neuerung ist es, Prozesse und Ergebnisqualität in medizinischen Behandlungsabläufen steuern zu können.[3][4] Darin unterscheiden sich die staatlich geplanten Systeme grundlegend von privaten internetbasierten Angeboten wie Google Health, HealthVault (Microsoft) oder Evita (Swisscom).
Österreich startete die nationale Elektronische Gesundheitsakte namens ELGA trotz massiver Kritik am 2. Januar 2014.[5][6]
In Deutschland wurde das Konzept seit 2011 mit regionalen Modellversuchen erforscht.[7] Am 1. Januar 2021 ist in Deutschland die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen gestartet. Das bedeutet, gesetzlich Krankenversicherte haben ihren Kassen gegenüber einen Anspruch auf eine ePA und ein Recht darauf, dass ihre Ärzte ihre persönliche Akte befüllen. Für die Patienten selbst ist sie freiwillig. Grundlage hierfür ist das Patientendatenschutzgesetz.[8]
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz – DigiG[9]) im März 2024 wird die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) geregelt. Jeder gesetzlich Krankenversicherte soll dementsprechend bis zum 15. Januar 2025 eine ePA erhalten, sofern er nicht widerspricht (Opt-out-Verfahren).[10][11]
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-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen golem-2021-03-08.