Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, des Erblassers, ein. Mit dem Erbfall geht nach § 1922 Abs. 1 BGB das gesamte Vermögen des Erblasser auf den oder die Erben über.
Der Nacherbfall hingegen tritt nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern gemäß § 2106 BGB typischerweise mit dem Tod des Vorerben ein.