Ex tunc (lat. „von damals an“) bezeichnet in der juristischen Fachsprache die Wirkung ab einem bestimmten früheren Zeitpunkt und bedeutet „von Anfang an“.
Wirkung ex tunc entfaltet z. B. die Anfechtung eines (anfechtbaren) Rechtsgeschäfts nach § 142 Abs. 1 BGB. Die Anfechtung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend als nichtig gilt, mithin als niemals zustande gekommen.
Nicht rückwirkend, sondern nur in die Zukunft, wirkt der Gegenspieler ex nunc, hier entfaltet sich die Wirkung „ab jetzt, von nun an“. Rechtlicher ex-nunc-Wirkung unterliegen beispielsweise Gestaltungsrechte wie Kündigungen.
Dadurch, dass die Willenserklärung des anfechtenden Teils mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, fehlt es wieder an den erforderlichen übereinstimmenden zwei Willenserklärungen für eine vertragliche Einigung. Vertragliche Rückgewähransprüche, etwa aus Rücktritt nach § 346 BGB, finden keine Anwendung, da sie das Bestehen eines Vertrages voraussetzen, woran es gerade fehlt.