Das Familienbuch war in Deutschland ein Personenstandsbuch, in dem der jeweilige Personenstand der Familienangehörigen dokumentiert wurde.
Es wurde mit dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937[1] eingeführt, in geänderter Form in die Neufassung des bundesdeutschen Personenstandsgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957[2] übernommen und mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern ersetzt.