Ein Finanzagent (auch Finanzkurier oder Financial manager) im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) ist jede juristische oder natürliche Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut zugerechnet (§ 1 Abs. 9 ZAG). Zu den Zahlungsdiensten gehören auch Finanztransfergeschäfte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG).
Das Betreiben des Finanztransfergeschäftes bedarf der vorherigen Genehmigung der BaFin (§ 10 Abs. 1 ZAG).[1] Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG[2] bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ZAG oder ohne Registrierung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ZAG Zahlungsdienste erbringt.
In jüngerer Zeit ist die missbräuchliche Tätigkeit als Finanzagent zu einem Anwendungsfall der Geldwäsche (§ 261 StGB) geworden.[3]