Our website is made possible by displaying online advertisements to our visitors.
Please consider supporting us by disabling your ad blocker.

Responsive image


Gebietshoheit

Unter Gebietshoheit oder Territorialhoheit versteht man die rechtlich geordnete Herrschaft eines Staates über alle in seinem Staatsgebiet befindlichen Sachen und Personen (vgl. Personalhoheit), eine sogenannte „positive“ Funktion.[1] Sie erstreckt sich neben den eigenen Staatsangehörigen auch auf Ausländer im Staatsgebiet. Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die „negative“ Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsmacht auszuüben.[2]

Die Gebietshoheit als die tatsächliche Wahrnehmung der Staatsgewalt durch eine Gebietskörperschaft, die mit der territorialen Souveränität nicht deckungsgleich sein muss, ergibt sich, wenn eine effektive Staatsgewalt mit dem Staatsgebiet in Beziehung gesetzt wird.[3]

Sie kann beschränkt werden durch:

  1. Walter Maier, Staats- und Verfassungsrecht, S. 27.
  2. Bischoff, Haug-Adrion, Dehner, Staatsrecht und Steuerrecht, S. 17.
  3. Ulrich Vosgerau: Staatsgewalt, in: Burkhard Schöbener (Hrsg.): Völkerrecht. Lexikon zentraler Begriffe und Themen. C.F. Müller, Heidelberg 2014, S. 433 ff., hier S. 434.
  4. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage. C.F. Müller, 2019, S. 150.

Previous Page Next Page






領域主権 Japanese Zwierzchnictwo terytorialne Polish

Responsive image

Responsive image