Gesellschaftliche Gerichte waren in der DDR mit Laienrichtern besetzte Gerichte der „sozialistischen Rechtspflege“. Nach § 1 des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik sollten „[d]ie gesellschaftlichen Gerichte [...] gewählte Organe der Erziehung und Selbsterziehung der Bürger [sein]“ und das „Recht der Bürger auf Mitwirkung an der Rechtspflege“ verwirklichen.[1]
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