Neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit ist ein Haftgrund die wichtigste Voraussetzung der Anordnung der Untersuchungshaft.
Der Richter darf einen Haftgrund nur bejahen, wenn es dafür bestimmte objektive Tatsachen bzw. Anhaltspunkte gibt. Bloße allgemeine Mutmaßungen oder vermeintliche Erfahrungssätze reichen also nicht aus.
Die Haftgründe sind in § 112 und § 112a Strafprozessordnung (StPO) normiert.