Haushaltskonsolidierung bedeutet grundsätzlich eine Verringerung der Nettoneuverschuldung öffentlicher Haushalte pro zeitlicher Konsolidierungsphase.[1] Eine Rückführung des staatlichen Gesamtschuldenstandes (absoluten/relativen zu BIP) kann zwar, muss aber nicht gemeint sein – es hängt von den jeweiligen (recht unterschiedlich verwendeten) Indikatoren ab.[2] Haushaltskonsolidierung ist zumeist nur auf den Finanzierungssaldo (Ausgaben/Einnahmen-Differenz) des jeweiligen Staatshaushalts innerhalb eines bestimmten Haushaltsjahres bezogen – eine Rückführung des jeweiligen Schuldenstandes ist aus Haushaltskonsolidierung keinesfalls automatisch ableitbar.
Als Ziel der Haushaltskonsolidierung wird häufig die Entzerrung der Tilgungsstrukturen und/oder eine Reduzierung der Zinslasten, das Schlagwort Schuldentragfähigkeit angegeben.
Die Haushaltskonsolidierung trifft alle haushaltsaufstellenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Haushaltsdefiziten, wie Bund, Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das gilt auch international für Staaten und deren Untergliederungen.