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Institutionensystem

Das Institutionensystem ist ein aus der römischen Rechtsantike stammendes wissenschaftsorientiertes Gliederungssystem des allgemeinen Privatrechts. Privatrecht wird dabei in zwei große Sachbereiche eingeteilt, das „Personenrecht“ (personae) und das „Sachenrecht“ (res). Zum Personenrecht im antiken Sinne gehören das „heutige“ Personen- und Familienrecht, zum Sachenrecht (im Sinne von Vermögensrecht) das Sachenrecht im „heutigen“ Sinne, das Erbrecht und das Schuldrecht.[1]

Kritiker der Bezeichnung als „System“ wenden ein, dass sowohl die Institutiones Gai des hochklassischen Juristen Gaius als auch die Institutiones Iustiniani des Kaisers Justinian I. bestenfalls ansatzweise systematisch veranschlagt gewesen seien. Sie führen dazu ins Feld, dass römisches Recht seinem Grundtypus nach immer Fallrecht war und dies bis zum Ausgang der Spätantike auch blieb. Erst die Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts[2] habe auf die veränderten Bedürfnisse der Gesellschaft reagiert und die notwendigen Anpassungen am rezipierten Recht vorgenommen, die letztlich zu einer Systematisierung des Rechtsdenkens geführt hätten. Max Kaser sieht für die gegenwärtige Forschung erheblichen Korrekturbedarf.[3]

Das „System“ geht somit ursprünglich auf Gaius zurück, dessen rechtliches Wirken im 2. Jahrhundert liegt. Er hatte die Institutionen für seinen Lehrunterricht entwickelt, weshalb ein Schullehrwerk entstand. Er verfolgte den Zweck, bis dahin zusammengetragenes Privatrecht an die Erfordernisse des Unterrichts seiner Zeit anzupassen und den Rechtsstoff zu strukturieren. Er teilte den Stoff nach sachlogischen Prinzipien ein, weshalb ihm große Anerkennung beschieden war und dazu führte, dass Justinian das Institutionensystem in der Spätantike übernahm. Es findet sich in den iustinianischen Institutionen wieder. Die Institutionen wurden ihrerseits Bestandteil des später so genannten Corpus Iuris Civilis. Diesem Entwurf folgten vor allem die großen neuzeitlichen Kodifikationen des französischen Code civil von 1804 und des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von 1811.

Das Besondere und der Vorteil des Institutionensystems[4] ist der weite Sachbegriff. Die res umfassen im gaianischen Verständnis körperliche wie unkörperliche Sachen, also Rechtsobjekte. Aus diesem Grund gehören auch Vermögensrechte wie Sachgesamtheiten, die Erbschaft, der Nießbrauch und die Obligationen dazu.[5]

  1. Vgl. Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht. Grundzüge des Sachenrechts, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 229–295 (230).
  2. Die Pandektenwissenschaft entwickelte sich auf Grundlage der Digesten als ein System, das den Stoff des bürgerlichen Rechts abweichend vom Institutionensystem in fünf Teile aufteilte.
  3. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 155 ff.
  4. Zu den Vorteilen des Institutionensystems siehe etwa Theo Mayer-Maly: Die Lebenskraft des ABGB. In: Österreichische Notariats-Zeitung. (NZ). 1986, S. 265 ff (267 f).
  5. Vgl. Hans Josef Wieling: Sachenrecht, 5. Aufl., Berlin 2007, I § 1 I 1,2.

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