Das Internationale Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil des deutschen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.
Trotz seines Namens sind lediglich die vom Internationalen Privatrecht (IPR) geregelten Sachverhalte, nicht jedoch die entsprechenden Rechtsnormen international. Bei der Rechtsquelle handelt es sich nämlich um nationales (deutsches) Recht, hauptsächlich kodifiziert im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in spezialgesetzlichen Regelungen. Daneben existieren im Bereich der Europäischen Union vereinheitlichende Rechtsakte, etwa für das Vertrags-, für Teile des Deliktsrechts und die Ehescheidung (Rom-I-, Rom-II- und Rom-III-Verordnung).
Zur Anwendung gelangt das IPR nur dann, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, weshalb eine enge Verbindung zum Internationalen Zivilverfahrensrecht besteht. Eine Verwandtschaft besteht ferner zur Rechtsvergleichung.
Die Entscheidung, welches Recht anwendbar ist, wird im deutschen Recht durch sogenannte Kollisionsnormen getroffen. Diese bestimmen für einen bestimmten Lebensbereich, den sogenannten Anknüpfungsgegenstand, die Anwendbarkeit des (Privat-)Rechts eines bestimmten Staates anhand eines sogenannten Anknüpfungsmoments.