Die Jagdpacht ist in Deutschland ein schuldrechtlich gegenseitiger Vertrag im Sinne des BGB (§ 581). Auf ihn finden daher grundsätzlich die Vorschriften über die Miete (§§ 535ff.) Anwendung. Die Jagdpacht[1] ist eine Sonderform der Pacht und ist in § 11 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) geregelt.