Das deutsche Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung, deren rechtliche Grundlagen sich im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – finden.
Gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII muss jeder örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ein Jugendamt errichten. Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe werden durch Ausführungsgesetze der Länder bestimmt.[1] Bundesweit sind dies in der Regel Landkreise und kreisfreie Städte.