Eine Katastrophe (altgriechisch καταστροφή katastrophé „Umwendung“, aus κατά katá „herab-“, „nieder-“ und στρέφειν stréphein „wenden“) ist ein folgenschweres Unglücksereignis. Oft wird der veraltende Begriff Verheerung als synonym angesehen. Das Wort bedeutet eigentlich Wendung und bezeichnet speziell den Wendepunkt der Handlung in der Tragödie,[1] d. h. den Punkt, an dem sich das Schicksal des Helden zum Glück oder Unglück entscheidet. Hieraus entwickelte sich die Verallgemeinerung des Begriffs als entscheidendes Ereignis im Leben eines Menschen oder eines Volkes, als unglückliches Naturereignis usw.[2][3]
Eine Katastrophe ist im Zivil-, Bevölkerungs- und Katastrophenschutz eine größere Gefährdungs- und Gefahrenlage oder ein Schadenereignis. Ersteres umfasst drohenden, letzteres eingetretenen Schaden.
Die „Wendung“ (Peripetie) „zum Guten oder zum Schlechten“ war im antiken griechischen Drama ein zwingend erforderlicher dramaturgischer Kunstgriff der Handlung, um die Protagonisten – und mit ihnen das Publikum – entweder durch neuerliche „Wendung zum Guten“ einer Katharsis (Läuterung) zuzuführen oder bei einer „Wendung zum Schlechten“ für Fehlverhalten der Verdammung anheimfallen zu lassen. Dadurch ist der Begriff bis heute sowohl ethisch besetzt und auch sozialromantisch verklärt, wie auch Gegenstand der Sensationslust. Eine nüchterne Bestimmung des Begriffs bereitet daher gewisse Schwierigkeiten. Eine fachliche Definition, die Kriterien zur Katastrophenfeststellung (Einstufung als Katastrophenzustand) gibt, lautet etwa:
„Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen.“
Eine andere Sichtweise zur Definition präzisiert den schwammigen „großen Umfang“ weiter durch das Verhältnis des Schadens zu den regionalen Hilfsmöglichkeiten:
„Katastrophen sind […] Großschadenereignisse, die […] von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit eigenen Kräften und Mitteln nicht angemessen bewältigt werden können.“
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz vom 31. Juli 1970 definierte im Art 1 BayKSG: „Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist eine so erhebliche gemeine Gefahr oder Not oder ein so schwerer Unglücksfall, daß Hilfe und Schutz nur wirksam gewährt werden können, wenn die dazu berufenen Behörden, Dienststellen und Hilfsorganisationen unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörden zusammenwirken.“
Solche Definitionen seitens des Gesetzgebers sind Basis der Anforderung weiterer Hilfsmaßnahmen, personeller und technischer Natur ebenso wie von Hilfsgeldzahlungen. In diesem Sinne beschreibt der Begriff, dass die lokalen Strukturen und Kräfte mit der Situation überfordert sind, und ist von der Größenordnung (der Geographie wie der Betroffenen) unabhängig, kann also eine einzelne Wohnstelle oder Gemeinde ebenso betreffen wie einen ganzen Landstrich oder einen Staat. Typischerweise wird die Katastrophe in den Grenzen einer Verwaltungseinheit festgestellt.