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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Das gegenwärtige Schweizer Kindes- und Erwachsenenschutzrecht datiert von 2013 und wird im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Die Ausführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts liegt bei den Kantonen, die ihrerseits die hierzu nötigen Gesetze erlassen haben.

Ähnlich dem in Städten schon praktizierten Muster wurden in ländlichen Regionen Laien durch Fachpersonal ersetzt. Diese Fachleute sind interdisziplinär in der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) organisiert.

Im Parlament war die Reform unbestritten,[1] jedoch löst die Durchführung in der Praxis Kontroversen aus.[2] Eine in diesem Zusammenhang lancierte Volksinitiative kam nicht zustande.[3]

  1. 06.063 Reform des Vormundschaftsrechts. In: Curia Vista. Parlamentsdienste, abgerufen am 14. Juli 2023 (mit Links zu Bericht und Gesetzesentwurf der Kommission, zu den Ratsverhandlungen und weiteren Parlamentsunterlagen).
  2. Bundesamt für Justiz: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Abgerufen am 14. Juli 2023.
  3. Bundeskanzlei: Nicht zustandegekommene Initiativen

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