Our website is made possible by displaying online advertisements to our visitors.
Please consider supporting us by disabling your ad blocker.

Responsive image


Konfliktkommission

Ilse Wedel (r.), Mitglied der Betriebsgewerkschaftsleitung und der Konfliktkommission im VEB Kombinat Narva Berlin Glühlampenwerk sowie Schöffin des Senats für Arbeitsrecht am Obersten Gericht der DDR, 1976

Konfliktkommissionen (abgekürzt KKs[1]) zählten im System der DDR-Justiz neben den Schiedskommissionen und in Abgrenzung zur staatlichen Gerichtsbarkeit zu den sogenannten gesellschaftlichen Gerichten der sozialistischen Rechtspflege.

Die Konfliktkommissionen dienten im Sinne des Vorsitzenden des Ministerrats der UdSSR Nikita Chruschtschow der Übertragung staatlicher Funktionen „auf das Volk“, um „wirkungsvoller als die bisherigen Organe mit ihren Methoden die gesellschaftlichen Widersprüche“ zu lösen.[2] Rechtsgrundlage war zunächst die Konfliktkommissionen-Verordnung von 1953,[3] dann das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte vom 11. Juni 1968 bzw. vom 25. März 1982.

Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1968 regelte dann in Artikel 92:

„Die Rechtsprechung wird in der Deutschen Demokratischen Republik durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben ausgeübt.“

Artikel 92, VerfDDR68 (Hervorhebung nicht original)[4]

Die ostdeutschen Konfliktkommissionen ähnelten in ihrer Funktion der westdeutschen Betriebsjustiz.

  1. Abkürzungen aus Beständen der Parteien und Massenorganisationen der DDR SED- und FDGB-Archivgut im Bundesarchiv, abgerufen am 18. Februar 2016
  2. Konfliktkommissionen: Justiz im Betrieb. Der Spiegel, 22/1960 vom 25. Mai 1960
  3. GBl. Nr. 63 S. 695
  4. Text der DDR-Verfassung 1968

Previous Page Next Page








Responsive image

Responsive image