Konfliktkommissionen (abgekürzt KKs[1]) zählten im System der DDR-Justiz neben den Schiedskommissionen und in Abgrenzung zur staatlichen Gerichtsbarkeit zu den sogenannten gesellschaftlichen Gerichten der sozialistischen Rechtspflege.
Die Konfliktkommissionen dienten im Sinne des Vorsitzenden des Ministerrats der UdSSR Nikita Chruschtschow der Übertragung staatlicher Funktionen „auf das Volk“, um „wirkungsvoller als die bisherigen Organe mit ihren Methoden die gesellschaftlichen Widersprüche“ zu lösen.[2] Rechtsgrundlage war zunächst die Konfliktkommissionen-Verordnung von 1953,[3] dann das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte vom 11. Juni 1968 bzw. vom 25. März 1982.
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1968 regelte dann in Artikel 92:
„Die Rechtsprechung wird in der Deutschen Demokratischen Republik durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben ausgeübt.“
Die ostdeutschen Konfliktkommissionen ähnelten in ihrer Funktion der westdeutschen Betriebsjustiz.