Our website is made possible by displaying online advertisements to our visitors.
Please consider supporting us by disabling your ad blocker.

Responsive image


Kreditwesengesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz über das Kreditwesen
Kurztitel: Kreditwesengesetz
Abkürzung: KWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bankrecht
Fundstellennachweis: 7610-1
Ursprüngliche Fassung vom: 5. Dezember 1934
(RGBl. I S. 1203)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1935
Neubekanntmachung vom: 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776)
Letzte Neufassung vom: 10. Juli 1961
(BGBl. I S. 881)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1962
Letzte Änderung durch: Artikel 3 G vom 27. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 438 vom 27. Dezember 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Dezember 2024
(Artikel 23 G vom 27. Dezember 2024)
GESTA: D034
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kreditwesengesetz (KWG) ist ein Gesetz in Deutschland, dessen Gesetzeszweck in der Marktregulierung und Marktordnung des Kreditwesens besteht.[1]

Das KWG gilt für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 1, Abs. 1b).[2]

Hauptzwecke des KWG sind:

  • die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
  • der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen.

Dies zeigt sich insbesondere in § 6 KWG, der die Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) normiert. Demnach hat die BaFin nach § 6 Abs. 1 zum einen die sogenannte Institutsaufsicht, also die Aufsicht über die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auszuüben und andererseits im Rahmen einer allgemeinen Missstandsaufsicht im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte und der Finanzdienstleistungen zu gewährleisten und das Auftreten von durch diese bedingten erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft zu verhindern. Diese Aufsicht erfolgt allerdings gerade nicht zum Schutz des einzelnen Gläubigers oder Verbrauchers, sondern dient dem Schutz der Gläubiger in ihrer Allgemeinheit und dem öffentlichen Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Das KWG wurde 1934 als Reaktion auf die Deutsche Bankenkrise beschlossen und ist 1935 in seiner ersten Form in Kraft getreten.

  1. Ina Becker: Bankrecht. In: Website Dr. Becker - Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ina Becker, abgerufen am 12. Juni 2023.
  2. Institut (Memento des Originals vom 9. Oktober 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesbank.de, bundesbank.de (pdf)

Previous Page Next Page






Kreditwesengesetz English Ley Bancaria Alemana Kreditwesengesetz (KWG) Spanish

Responsive image

Responsive image