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Kriegsgerichtsbarkeitserlass

Kriegsgerichtsbarkeitserlass, Seite 1

Der Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet „Barbarossa“ und über besondere Maßnahmen der Truppe vom 13. Mai 1941 (Kriegsgerichtsbarkeitserlass) erging kurz vor dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg. Adolf Hitler ließ durch den Chef des OKW Wilhelm Keitel anordnen, dass Straftaten von Zivilpersonen, die im Gebiet der Sowjetunion gegen die deutsche Wehrmacht begangen würden, nicht durch Verfahren vor Standgerichten oder Kriegsgerichten geahndet werden durften. Vielmehr sollten flüchtende Personen unverzüglich, Tatverdächtige auf Geheiß eines Offiziers erschossen werden; Angehörige der Wehrmacht mussten nicht damit rechnen, sich nach einem Übergriff vor einem Militärgericht verantworten zu müssen.

Historiker sehen einen „engen ideologischen und rechtlichen Zusammenhang“ mit dem ungleich bekannteren Kommissarbefehl vom 6. Juni 1941, bei dem der Bruch des Völkerrechts offensichtlich ist.[1]

  1. Jürgen Förster: Das Unternehmen „Barbarossa“ als Eroberungs- und Vernichtungskrieg. In: Horst Boog, Jürgen Förster, Joachim Hoffmann, Ernst Klink, Rolf-Dieter Müller, Gerd R. Ueberschär: Der Angriff auf die Sowjetunion (= Militärgeschichtliches Forschungsamt [Hrsg.]: Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg. Band 4). 2. Auflage. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1987, ISBN 3-421-06098-3, S. 413–447, hier S. 430 (hier S. 430#v=onepage eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).

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