Legitimation bezeichnet in der Politikwissenschaft im engeren Sinne die Rechtfertigung eines Staates für sein hoheitliches oder nichthoheitliches Handeln bzw. dessen Ergebnis. Sie stellt die Legitimität solchen Handelns, seiner Ergebnisse oder der Herrschaft her;[1][2] Legitimität erfordert Legitimation. Der Begriff wird jedoch auch auf supranationale Organisationen und transnationale Akteure angewandt.[3]
- ↑ Gernot Sydow: Verwaltungskooperation in der Europäischen Union (= Jus publicum: Beiträge zum öffentlichen Recht. Band 118). Mohr Siebeck, Tübingen 2004, ISBN 3-16-148553-X, Dritter Teil: Legitimation von Kooperationsverfahren, S. 235, Fn. 1 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 2. Mai 2019] – Habilitationsschrift Univ. Freiburg): „Legitimation ist ein Prozeß, Legitimität sein Resultat“ .
- ↑ Helge-Marten Voigts: Die Subjektivierung von Gemeinwohlinteressen als Demokratisierung der Verwaltung (= Studien zum Verwaltungs- und Verwaltungsprozeßrecht. Band 2). Lit Verlag, Münster 2016, ISBN 978-3-643-13352-6, S. 136 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche – Dissertation).
- ↑ Gernot Sydow: Verwaltungskooperation in der Europäischen Union. Mohr Siebeck, Tübingen 2004, Dritter Teil: Legitimation von Kooperationsverfahren, S. 235 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 2. Mai 2019]): „Verwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheidungen bedürfen der demokratischen und rechtsstaatlichen Legitimation – nicht nur im einzelstaatlichen Rahmen, sondern auch innerhalb trans- und supranationaler Kooperationsstrukturen.“