Marktstarke Stellung ist ein Begriff des deutschen Kartellrechts und gleichbedeutend mit relativer Marktmacht. Ein Unternehmen, das nicht marktbeherrschend im Sinne des deutschen oder europäischen Kartellrechts ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch marktstark sein und daher bestimmten kartellrechtlichen Beschränkungen unterliegen, namentlich dem Diskriminierungsverbot (Diskriminierung der vor- oder nachgelagerten Handelsstufe) und dem Behinderungsverbot (Behinderung der Wettbewerber).
Gesetzlich geregelt ist die marktstarke Stellung in § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.