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Mehrverkehr

Mehrverkehr bezeichnet in der juristischen Fachsprache den Umstand, dass eine Mutter während der Empfängniszeit ihres Kindes (laut § 1600d BGB zwischen dem 181. und dem 300. Tag vor der Geburt) Vaginalverkehr mit mehr als einem Mann hatte (z. B. wegen Partnerwechsel).

Da infolge der Verbreitung von Abstammungsgutachten durch DNA-Analyse in den 1990er Jahren eine Vaterschaft fast immer eindeutig festgestellt werden kann (außer wenn der Vater ein eineiiger Zwilling ist, es sei denn, dass bei ihm eine Mutation vorliegt), kommt es kaum noch vor, dass der Vater eines Kindes nicht festgestellt werden kann, weil seine Mutter Mehrverkehr hatte (Voraussetzung des Abstammungsgutachtens ist selbstverständlich, dass sie die Männer benennen kann).

Mehrverkehr darf nicht mit Gruppensex verwechselt werden, bei dem mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind; wird eine Frau, die vaginalen Gruppensex mit Männern hatte, schwanger, liegt freilich auch Mehrverkehr vor.


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