Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines Erben erfolgen kann. Auch nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 bedurfte die Bestellung des Nachlasspflegers neben der Beauftragung auch seiner förmlichen Verpflichtung durch das Nachlassgericht nach § 1789 in Verbindung mit § 1962 BGB.[1] Letzteres ist zum 1.1.2023 entfallen, die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses ist seither ausreichend, § 168a Abs. 2 FamFG iVm. § 340 FamFG.