Zum Nebenstrafrecht werden alle Strafnormen gerechnet, die nicht im Strafgesetzbuch (Kernstrafrecht), sondern in anderen Rechtsnormen (Gesetze, aber auch strafbewehrte Rechtsverordnungen) enthalten sind.
Diese Normen ließen sich dann als Nebengesetze bezeichnen, auch wenn dies eine eher ungewöhnliche Terminologie ist. Während der Begriff Nebenstrafrecht eine bestimmte Rechtsmaterie bezeichnet, handelt es sich bei einer Nebenstrafe um die mögliche rechtliche Folge einer Straftat (neben der Hauptstrafe). Häufig treten die Strafvorschriften in den Gesetzen ebenfalls nur als Nebenaspekt auf (zum Beispiel im Handelsgesetzbuch oder im Straßenverkehrsgesetz). Daneben gibt es eine kleine Gruppe Gesetze, die ausschließlich Strafvorschriften enthalten. Eine besondere Rolle nimmt das Jugendgerichtsgesetz ein, es befasst sich mit 14- bis 21-Jährigen, beinhaltet aber auch sozialrechtliche Positionen. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB) mit seinen allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen und Definitionen ist auf die Normen des Nebenstrafrechts anwendbar, sofern in den jeweiligen nebenstrafrechtlichen Normen die Einzelfrage nicht mittels speziellerer Bestimmungen gesondert geregelt wird.