Notwehr bezeichnet im deutschen Straf- und Zivilrecht diejenige Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Geregelt ist die Notwehr in § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB), in § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und im privatrechtlichen Bereich in § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Beschränkt wird das Notwehrrecht durch die Kriterien der Erforderlichkeit und der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Zudem ist durch Notwehr lediglich der Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers gedeckt.
Notwehr kann zum Schutz eigener und fremder Individualrechtsgüter ausgeübt werden, etwa Leib, Leben und Eigentum. Dem Notwehrrecht liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde. Es gestattet die Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers und verpflichtet diesen zur Duldung der Abwehrmaßnahme. Aus diesem Grund ist eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung kein Unrecht. Im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen zeichnet sich das Notwehrrecht dadurch aus, dass es dem Handelnden sehr weitreichende Eingriffsbefugnisse einräumt.