Politische Parteien in Deutschland sind nach dem Parteienprivileg wegen ihrer besonderen Bedeutung für das politische System der Bundesrepublik Deutschland mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie ausgestattet (Parteiendemokratie). Art. 21 des deutschen Grundgesetzes bestimmt: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. […]“. Gründung und Aufbau politischer Parteien regelt das Parteiengesetz.