Postgeheimnis bezeichnet die deutsche Ausformung des demokratischen Grundrechts Briefgeheimnis. Zusätzlich zu diesem ist es wie das Fernmeldegeheimnis in Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz verankert und seine Verletzung durch strafrechtlich § 206 StGB sanktioniert.
Ihm unterliegen nach der Legaldefinition der § 39 Abs. 1 (seit 2024 § 64) Postgesetz und § 206 Abs. 5 Satz 1 StGB „die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen“. Nach Abs. 2 ist dazu verpflichtet, „wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt“. Die Pflicht besteht „auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist“.
Damit ist sein Schutzbereich sachlich weiter sowie zeitlich bzw. prozessual enger gefasst als im Briefgeheimnis, das nur verschlossene schriftliche Mitteilungen schützt, die eine von außen sichtbare Empfängerangabe enthalten; denn es umfasst grundsätzlich alle Postsendungen von der Übernahme der Sendung durch das Postunternehmen bis zu ihrer Auslieferung an die Empfänger.
Das Postgeheimnis erstreckt sich strafrechtlich auch auf die reibungslose Postübermittlung, weshalb bereits die Postunterdrückung nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 strafbewehrt ist.