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Rassenschande

Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar zum Blutschutzgesetz (1936)
Reichsgesetzblatt Nr. 100, ausgegeben am 16. September 1935: „Reichsbürgergesetz“ und „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“

Rassenschande (auch Blutschande genannt) war im Deutschen Reich in der Zeit von 1933 bis 1945 ein verbreiteter Propagandabegriff, mit dem sexuelle Beziehungen zwischen Juden – nach der Definition der Nürnberger Rassegesetze – und Staatsangehörigen „deutschen oder artverwandten Blutes“ verunglimpft wurden. Ehen zwischen Juden und „Deutschblütigen“ wurden als Rassenverrat bezeichnet. Mit diesen Rassegesetzen wurden Eheschließungen und sexuelle Kontakte dieser Art ab 1935 verboten. Entgegen dem Verbot vorgenommene Eheschließungen wurden mit Zuchthaus bestraft. Bei verbotenen außerehelichen sexuellen Kontakten wurde der Mann mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft.

Die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 weitete das Eheverbot auf andere Gruppen aus: Es sollten grundsätzlich alle Ehen unterbleiben, die die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdeten.[1] Ein Rundschreiben zählte dazu „Zigeuner, Neger und ihre Bastarde“ auf.[2]

  1. § 6 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes… vom 14. November 1935.
  2. Saul Friedländer: Das Dritte Reich und Die Juden. Die Jahre der Verfolgung 1933–1939. München 2000, ISBN 3-406-43506-8, S. 170.

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