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Realakt

Der Realakt ist eine Tathandlung, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und dessen Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Der Realakt gehört zu den Rechtshandlungen und wird abgegrenzt gegenüber dem Rechtsgeschäft, bei dem der Eintritt der Rechtsfolge von den Beteiligten gewollt ist und gegenüber der geschäftsähnlichen Handlung, die eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung darstellt, die wie der Realakt Rechtsfolgen auslöst, die kraft Gesetzes eintreten.

Typische Realakte sind die sachenrechtliche Verbindung (§ 946 BGB) und die Vermischung (§ 947 BGB), denn die eigentumsrechtliche Rechtsfolge wird durch das Gesetz angeordnet.[1]

  1. Otto Palandt/Walter Weidenkaff, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Überblick von § 104 Rn. 9.

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