Rechtfertigungsgründe sind Umstände, die die Rechtswidrigkeit einer Handlung ausschließen.[1]
Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung soll ein und dasselbe Verhalten nicht in einem Teilbereich der Rechtsordnung als erlaubt, in einem anderen dagegen als verboten angesehen werden. Daher gelten Rechtfertigungsgründe in der gesamten Rechtsordnung, also dem Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht.[2] Ist ein Verhalten nach den Regeln über den zivilrechtlichen Notstand gedeckt (§ 228, § 904 BGB), wird es auch nicht bestraft oder mit Bußgeld geahndet (§ 34 StGB, § 16 OWiG).[3]