Rechtshandlungen sind Handlungen, an die die Rechtsordnung unabhängig vom Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft. Für den Eintritt der Rechtsfolge ist es gleichgültig, ob sie vom Handelnden gewollt oder nicht gewollt ist. Gegenbegriff ist das Rechtsgeschäft, bei dem der Eintritt der Rechtsfolge stets gewollt ist.
Unterschieden werden rechtswidrige und rechtmäßige Handlungen. Bei rechtswidrigen Handlungen wird die Rechtsfolge wegen der Rechtswidrigkeit ausgelöst. Bei rechtmäßigen Handlungen wird unterschieden zwischen geschäftsähnlichen Handlungen und Realakten.